Präzisiert: Alkoholverbot auf Kinder- und Jugendspielplätzen


LINZ. Novellierung der Verordnung zum Schutz von städtischen Parks, Grünanlagen und Spielplätzen wird vorgelegt.

Um weiter mögliche Missstände in Linzer Parks, Grünanlagen sowie auf Spielplätzen zu minimieren, legt Sicherheitsstadtrat Dr. Michael Raml in der kommenden Gemeinderatssitzung eine Anpassung der bereits bestehenden Verordnung zum Schutz von Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätzen vor. Konkret soll diese an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen angepasst und im Zuge dessen präzisiert werden. Rechtlicher Hintergrund: Ortspolizeiliche Regelungen sind nur insoweit zulässig, als die Gesetze keine abschließenden Regelungen treffen. Aufgrund neuer Regelungen im Oö. Tourismusgesetzes sowie des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes ist es daher erforderlich, einige Verordnungsbestimmungen zu entfernen, die mittlerweile durch andere gesetzliche Grundlagen geregelt sind. Zugleich sollen die Regelungen der Verordnung präzisiert und gestrafft werden.

„Ich trete für eine sichere und saubere Stadt, in der sich die Linzerinnen und Linzer wohlfühlen können, ein. Klare Regeln schützen uns auch vor missbräuchlicher Verwendung des öffentlichen Raums. Die Linzer Grünanlagen sind wichtige Naherholungsgebiete und ein Stück Lebensqualität. Kinderspielplätze sollen unseren Kleinsten zur Verfügung stehen und daher besonders geschützt werden. Daher beantrage ich in der kommenden Gemeinderatssitzung eine umfassende Novelle der Parkschutzverordnung“, betont Sicherheitsstadtrat Dr. Michael Raml.

In der Verordnung ist klar geregelt, was in Linzer Parks, in Grünanlagen und auf Spielplätzen erlaubt ist und was nicht. Es gilt der Grundsatz: Die Anlagen und deren Einrichtungen und Baulichkeiten sind so zu benützen, dass andere Besuchende nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten nicht verschmutzt, oder sonst beschädigt werden. In der Schutzverordnung werden alle Tatbestände aufgezählt. Die Kontrollen führt der Linzer Ordnungsdienst durch. In Fällen, in denen Belehrungen nicht ausreichen, drohen Geldstrafen bis zu 218 Euro.

Präzisiert wurde der Geltungsbereich des Alkoholverbotes auf Kinder- und Jugendspielplätzen. Dort sowie im Abstand von 20 Metern, gemessen von der äußeren Begrenzung des Spielplatzes oder – falls eine solche nicht besteht – vom jeweils nächstgelegenen Spielgerät, ist der Konsum von alkoholischen Getränken sowie der Aufenthalt von alkoholisierten Personen verboten. In Zusammenschau mit der neu aufgenommenen Legaldefinition der Kinder- und Jugendspielplätze wird dadurch künftig eine Erleichterung der Kontroll- und Vollzugspraxis gewährleistet.

Die Verordnung wurde am Montag im Sicherheitsausschuss vorberaten, mehrheitlich beschlossen und soll in der nächsten Sitzung am Mittwoch, 24. Mai, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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