Klimaaktivisten in Linz: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerden dem Grunde nach ab


Die Landespolizeidirektion Oberösterreich verhängte gegen mehrere Klimaaktivist:innen jeweils Geldstrafen, weil sie sich im Zuge einer Aktion auf der Straße festgeklebt und trotz Aufforderung den Ort nicht verlassen haben. Die Tatvorwürfe stützten sich dabei auf Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (Störung der öffentlichen Ordnung) sowie des Versammlungsgesetzes (nicht sofortiges Verlassen des Versammlungsortes nach Auflösung einer Versammlung ).
Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Aktivist:innen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten darin in der Hauptsache vor, dass ihr Verhalten durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gerechtfertigt sei und außerdem der Strafausschließungsgrund des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands vorliegen würde.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, die verhängten Geldstrafen jedoch zu reduzieren waren.
Die Ordnungsstörung ist ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Das „Sich- fest-Kleben“ auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Das gezielte Festkleben ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht dem Grundgedanken der StVO.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben und darf nicht zum Schaden anderer missbraucht werden. Die verfahrensgegenständliche Aktion war nicht als Versammlung angemeldet. Es handelte sich aber auch nicht um eine sog. Spontanversammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, sondern um eine im Vorfeld geplant und konzertiert durchgeführte, jedoch bewusst nicht (fristgerecht) angemeldete Versammlung.
Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden und entschuldigen Notstand nicht zu erkennen. Weder handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Aktion um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung eines Notstands unmittelbar dient, noch um das schonendste.
Unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe konnten die Strafen auf jeweils € 100,- pro Verstoß (also € 200,- für jede Person insgesamt) reduziert werden. Ein gänzliches Absehen von der Strafe war mangels geringfügiger Folgen der Tat, aber auch mangels geringfügigen Verschuldens nicht vorzunehmen.
Die Entscheidungen wurden unmittelbar nach Schluss der Verhandlung am 21. August 2023 mündlich verkündet (Geschäftszahlen: LVwG-702539-702542). Dabei wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nicht zulässig ist.

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