Fasching in der Arbeit: Was ist erlaubt?
Kostüme und Feiern gehören für viele zum Fasching dazu. Aber was ist am Arbeitsplatz erlaubt?
Aussendung ÖGB
Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus?
„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. „Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften“, so der Gewerkschafter.
Bei der Frage, ob man verkleidet in die Arbeit kommen darf, rät Trinko, dass „man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn MitarbeiterInnen kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern.“
Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?
Genau so wenig können ArbeitnehmerInnen gezwungen werden, sich zu verkleiden: „Generell können Faschingskostüme nicht einfach angeordnet werden“, so Trinko.
Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?
Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein, Sekt oder Bier. „Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage” ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, unterstreicht Trinko und rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.
Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.
Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-FahrerInnen. „Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer:in daranhalten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden“, sagt Trinko.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.
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