Jetzt wird es ernst für Raser: Beschlagnahmung droht!


Ab sofort droht Schnellfahrern die Beschlagnahmung des Fahrzeuges.

Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) die heute (1. März) in Kraft tritt kommen Neuerungen die für Raser dramatisch werden könnten.

Wer das Tempolimit im Ortsgebiet um 80 km/h und außerorts um 90 km/h überschreitet, verliert vielleicht sein Auto komplett. Ab 220 km/h auf der Autobahn soll das Fahrzeug zunächst beschlagnahmt und in weiterer Folge dann sogar versteigert werden. Fährt der Raser ein fremdes Fahrzeug (ausgeborgte Fahrzeuge, Miete, Leasing …) dann hat die Polizei zukünftig die Möglichkeit, Fahrzeuge an Ort und Stelle für maximal 14 Tage zu beschlagnahmen.

Eine Versteigerung des Autos ist dann nicht möglich. Es erfolgt jedoch im Führerschein des Rasers der Eintrag für ein lebenslanges Lenkverbot für dieses Fahrzeug.

Für sogenannte “Wiederholungstäter” die bereits eine einschlägige Vorstrafe haben, gelten schärfere Regeln. Beschlagnahme und Verfall von Fahrzeugen sind dann schon bei einer Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.

Die aktuelle Straßenverkehrsordnung (StVO) sollten sich Schnellfahrer also genau durchlesen!

Auszüge (Stand 1.3.2024):

Vorläufige Beschlagnahme
§ 99a.
(1)Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2)Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.
(3)Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4)Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

Beschlagnahme
§ 99b.
(1)Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
1.
entweder
a)
mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b)
dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2.
mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
1.
wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2.
wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3.
sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3)Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4)Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.


Verfall
§ 99c.
(1)Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
1.
entweder
a)
mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
b)
dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
2.
mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2)Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

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