ℹ️ AK OÖ: Infos falls man wegen des Hochwassers nicht in die Arbeit kommen kann
Aussendung der AK OÖ
Erst kommende Woche soll sich die aktuelle Wettersituation beruhigen. „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich in so einer Situation viele Fragen. Wir haben die Antworten dazu“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich wegen einer Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Nein, das ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zum Beispiel Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich, am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist das ein Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt. Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um trotz der widrigen Umstände zur Arbeit zu erscheinen! Sie müssen auch dem Arbeitgeber umgehend Bescheid geben, dass Sie nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen können.
Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund einer Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?
Arbeitnehmer:innen haben für kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen verhindert sind, ihren Job zu machen. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die betroffenen Beschäftigten die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt geben und alles versuchen, um die Arbeit so rasch als möglich anzutreten.
Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?
Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt.
Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit das möglich ist. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob die Zeit, die Sie benötigen, um Ihr Eigentum oder jenes Ihrer engsten Familienangehörigen zu sichern, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt. So hat etwa das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldet.
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