💥 Drogen-Hotspot: Prüfung einer polizeilichen Schutzzone rund um die Haltestelle Herz-Jesu-Kirche läuft.


Aussendung FPÖ Linz

Bereits vor Monaten haben sich zahlreiche besorgte Eltern bei Sicherheitsstadtrat Dr. Michael Raml wegen Drogendealer gemeldet, die ihr schmutziges Geschäft offensichtlich zur Straßenbahn-Haltestelle Herz-Jesu-Kirche verlagert haben. Die Haltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe von zwei Linzer Schulen, nämlich der Otto-Glöckl-Schule und der Brucknerschule. Besorgte Eltern beobachteten immer wieder, wie am täglichen Schulweg ihrer Kinder der Drogenhandel zunimmt. Die Dealer nutzen sowohl die Straßenbahnen als auch den Haltestellenbereich, um ihre Ware zu verkaufen.

Sicherheitsstadtrat Raml spricht sich für die Ausschöpfung aller rechtlichen und personellen Möglichkeiten der Polizei aus, um für Ordnung und Sicherheit zu sorgen: „Sicherheit rund um Schulen ist mir besonders wichtig, da müssen alle Möglichkeiten ergriffen werden. Wir brauchen eine polizeiliche Schutzzone zum Schutz unserer Kinder! Ich hoffe auf eine rasche positive Entscheidung durch die Polizei.“ Die Landespolizeidirektion prüft aktuell die Verhängung einer solchen Maßnahme, was der Sicherheitsstadtrat ausdrücklich begrüßt. „Polizeiliche Schutzzonen haben schon in der Vergangenheit im Hessenpark und in der Krempelstraße Wirkung gezeigt und der Polizei mehr Handlungsmöglichkeiten gegeben. Zudem wird die neue Bundesregierung in der Pflicht stehen, die Zahl der Polizisten so zu erhöhen, dass eine Schutzzone auch entsprechend überwacht werden kann“, so Raml.

Eine Schutzzone kann gemäß § 36a Sicherheitspolizeigesetz verordnet werden, wenn an einem Ort überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht sind. Es genügt bereits, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen. Eine Schutzzone ermächtigt die Polizei, eine Person, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen.

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