❄️ Kälte und Glätte da: Streupflicht beachten!


LINZ. Kalter Morgen bringt für Passanten wieder Sorgen.

Kaum ist es glatt auf Wegen und Straßen wäre etwas Streugut für die Sicherheit nett. Leider vergessen aber viele Eigentümer von Privathäusern auf die Pflicht dazu.

Laut § 93 StVO müssen Gehsteige und Gehwege, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Schnee- und Eisglätte bestreut sein.

Am Hauptlatz und auf der Landstraße ist bereits gestreut worden:

Bei Schneefall und Glatteis sind zwar Mitarbeiter der Stadt Linz laufend unterwegs, um Straßen, Radwege und Stiegenanlagen begeh- und befahrbar zu halten. Doch dies ist nicht genug.

Denn es sind auchEigentümer von Privathäusern und privaten Liegenschaften zur Gehsteigräumung verpflichtet. Laut § 93 StVO müssen Gehsteige und Gehwege, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Schnee- und Eisglätte bestreut sein.

Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. “Achtung Rutschgefahr“), Latten, Leitkegeln oder Kisten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht von einer ordnungsgemäßen Reinigung bzw. Räumung.

Zu räumen und zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu betreuen.

Zu beachten ist, dass die Schneeräum- und Streupflicht (z.B. Zeitraum, Ausmaß und Art der Maßnahmen) in Linz durch Verordnungen abweichend geregelt sein kann. Es gibt allerdings nur sehr wenige Wege bzw. Grundstücke mit Ausnahmen.

Folge uns in den sozialen Netzwerken
instagram facebook twitteryoutubeyoutube