ℹ️ Kurze Zwischeninfo für alle Winterdienst-Allergiker


Straßenverkehrsordnung, § 93. Pflichten der Anrainer – (1)

ℹ️ Zwischeninfo für Winterdienst-Allergiker
ℹ️ Oft ist Recht ja irgendwie auch eine Auslegungssache, doch eine rutschige und ungeräumte Brücke nach dem Mittagessen dürfte es vermutlich eher nicht geben.
ℹ️ Straßenverkehrsordnung, § 93. Pflichten der Anrainer – (1)
ℹ️ Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

Alle Infos https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P93/NOR40245693

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