❌ Live-Ticker beim Verfahren gegen August Wöginger und zwei Beamte wegen Missbrauchs der Amtsgewalt!
Medienaussendung des LG Linz in der Causa Wöginger – Live-Ticker.
In der heutigen Hauptverhandlung hat das Gericht zum Antrag der Verteidiger des Beschuldigten B. (dem sich die Verteidiger von M. und Wöginger angeschlossen hatten) auf Ausschluss zum Verfassen von „Live-Tickern“ aus der Hauptverhandlung entschieden. Die Öffentlichkeit kann an der Verhandlung teilnehmen. Berichterstattungen nach der Hauptverhandlung sind auch erlaubt.
Im Hinblick auf das heutige Vorbringen der Verteidiger erscheine eine allfällige Beeinflussung von Zeugen, die bisher noch nicht ausgesagt haben, nicht völlig ausgeschlossen. Bei sorgfältiger Abwägung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und der Vermeidung von Verfahrensbeeinträchtigungen, nämlich durch potentielle mediale Beeinflussung von Zeugen, war das „Live-Tickern“ ausnahmsweise zu untersagen.
Zu 14 Os 61/23m hat der OGH festgehalten, dass das Verfassen von „Live-Tickern“ in der Hauptverhandlung nach § 228 Abs. 4 StPO und § 22 MedienG nicht per se verboten ist. Deren Untersagung ist im Einzelfall zur Vermeidung einer Verfahrensbeeinträchtigung im Rahmen der Sitzungspolizei möglich. Sie ist aber stets unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Öffentlichkeit auf Information (Art. 10 MRK) zu prüfen und nach sorgfältiger Interessenabwägung nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung) zulässig. Auf Basis dessen hat das Gericht ausgeführt, dass fallbezogen eine Berichterstattung mittels „Live-Tickers“ nicht zulässig sei.
Der weitere Antrag seitens der Verteidiger, den Medienvertretern ein Verbot der Berichterstattung bis zum Ende des jeweiligen Verhandlungstages aufzutragen, wurde durch den Senat abgewiesen: Unter einem sogenannten “Live-Ticker” wird eine besondere Form der schriftlichen medialen Berichterstattung über das Prozessgeschehen verstanden, bei der Journalisten mittels eines Smartphones, Tablets oder Notebooks live oder mit nur sehr geringer zeitlicher Verzögerung aus dem Gerichtssaal berichten und diese Nachrichten mittels internetfähiger Geräte überall abgerufen werden können. Von der herkömmlichen Berichterstattung in Printmedien unterscheiden sich „Live-Ticker“ vor allem durch die Geschwindigkeit der Veröffentlichung und die häufig im Wesentlichen wörtliche Wiedergabe des Gesprochenen, wobei eine solche wörtliche Veröffentlichung des Verhandlungsinhalts auch bei sonstigen Presseberichten nicht auszuschließen ist.
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