Ende der Quarantäne!


Ab heute Mitternacht sind alle frei und dürfen mit FFP2-Maske fast überall hinein!

Bei rund 11.200 Menschen in Oberösterreich die derzeit abgesondert sind verliert heute um Mitternacht der Bescheid zur Absonderung automatisch die Gültigkeit.

Ab dann sind quasi alle frei und dürfen bei entsprechendem Abstand sogar ohne Maske ins Freie. Die Corona-Quarantäne ist ab 1. August komplett abgeschafft!

Für positiv Geteste gilt dann eine sogenannte Verkehrsbeschränkung.

Eine Verkehrsbeschränkung bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Settings. Diese gilt an öffentlichen Orten außerhalb des privaten Wohnbereichs in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, und im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Im privaten Wohnbereich gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei Zusammenkünften mit haushaltsfremden Personen in geschlossenen Räumen und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Überdies gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in jedem Fall in öffentlichen Verkehrsmittel, in privaten Verkehrsmitteln dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. Zudem bestehen Betretungsverbote bestimmter Einrichtungen für bestimmte Personengruppen.

Am Arbeitsort besteht für positiv Getestete grundsätzlich ebenfalls die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. Personen dürfen Arbeitsorte dann nicht betreten, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske aus medizinischen Gründen – z.B. Schwangerschaft – nicht möglich ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird. Beides gilt, sofern keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen, etwa Home-Office, getroffen werden können. Positiv getestete Personen können daher – mit den genannten Ausnahmen – künftig unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkung ihrer Arbeit nachgehen. Sollte aufgrund von Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, so ist für das Fernbleiben von der Arbeit künftig – wie bei anderen Erkrankungen auch – eine Krankmeldung und allenfalls eine ärztliche Krankenstandsbestätigung notwendig.

Die Verkehrsbeschränkung dauert grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der positiven Probenahme (PCR- oder Antigentest). Nach frühestens 5 Tagen ist wie bisher eine Freitestung mit einem negativen PCR-Testergebnis bzw. mit einem CT-Wert ≥ 30 möglich. Die Verkehrsbeschränkung endet zudem, wenn das positive Testergebnis eines Antigentests binnen 48 Stunden durch einen PCR-Test widerlegt wird.

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