Klimaaktivisten in Linz: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerden gegen die Höhe von Verwaltungsstrafen als unbegründet ab
Im Zuge einer Aktion von Klimaaktivisten verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich mittels Strafverfügungen jeweils Geldstrafen. Die Aktivisten hatten bei dem Vorfall ihre Handflächen mit Sekundenkleber auf der Straße festgeklebt. Die Tatvorwürfe stützten sich dabei auf Bestimmungen des Versammlungsgesetzes (- wegen des nicht sofortigen Verlassens des Versammlungsortes nach Auflösung einer Versammlung -) sowie des Sicherheitspolizeigesetzes (Störung der öffentlichen Ordnung).
Die Klimaaktivisten legten dagegen über ihren Rechtsvertreter jeweils Einspruch bei der Landespolizeidirektion ein, welcher sich (ausschließlich) gegen die Höhe der verhängten Strafen richtete; dabei wurde der Antrag gestellt, die Strafen erheblich, nämlich auf einen konkret bezifferten Betrag, zu reduzieren, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin nicht zulassen würden.
Daraufhin erließ die Landespolizeidirektion jeweils Straferkenntnisse, welche sich mit der Strafhöhe auseinandersetzten und die verhängten Geldstrafen reduzierten.
Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Aktivisten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Hinsichtlich der Reichweite und des Umfangs eines Rechtsmittels ist dessen Inhalt in seiner Gesamtheit maßgebend. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass Prüfgegenstand und -umfang der gegenständlichen Verfahrenen nicht (mehr) die zu Grunde liegenden Verwaltungsstraftaten selbst, sondern lediglich der Ausspruch über die Höhe der Strafen im Rahmen der Strafzumessung der Straferkenntnisse war. Nachdem die Aktivisten mit ihrem Einspruch gegen die ursprünglichen Strafverfügungen lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft haben, sind die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche dieser Strafverfügungen bereits in Rechtskraft erwachsen.
Eine materiellrechtliche Beurteilung der Verwaltungsübertretungen per se war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher verwehrt.
Aufgrund der von der Behörde vorgenommenen Reduktion der Geldstrafen war die vorgenommene Strafzumessung nicht mehr weiter zu beanstanden, zumal im Verfahren keine weiteren Elemente zutage getreten sind, die eine weitere Herabsetzung der Strafen rechtfertigen würden.
Zu den gegenständlichen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diese Erkenntnisse nicht zulässig ist.
Die Entscheidungen wurden unmittelbar nach Schluss der Verhandlung am 15.März 2023 mündlich verkündet.
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