🤯 Auch Schreckschüsse stoppten 35-jährigen Linzer nicht. Flucht auf der Bundesstraße mit bis zu 200 km/h!
Ein 35-jähriger Linzer widersetzte sich am 10. Juni 2024 auf der A8, Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von Meggenhofen der Anhaltung. Er war einer Streife der Welser Fremdenpolizei zuvor durch seine auffällige Fahrweise aufgefallen und flüchtete schließlich mit bis zu 200 km/h Richtung Suben. Im Bereich Aistersheim fuhr er zum Parkplatz der dortigen Raststation und versuchte sich mit dem Pkw zu verstecken. Als die Beamten auf das Fahrzeug zugingen, beschleunigte er und fuhr ca. 200 Meter als Geisterfahrer zurück zur Autobahnauffahrt. Anschließend fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit Richtung Wels. Im Bereich Meggenhofen fuhr er über die B135 und die B137 Richtung Grieskirchen. Dabei wurden auf der Bundesstraße ebenfalls Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h festgestellt. Im Ortsgebiet von Grieskirchen fuhr er in eine Sackgasse, sprang aus dem Fahrzeug und flüchtete. Er stoppte auch nicht, nachdem die Polizisten Schreckschüsse zur Erzwingung der Festnahme in die Luft abgegeben hatten, und sprang über ein Metallgeländer etwa vier bis fünf Meter in die Tiefe in eine Bahnunterführung. Eine daraufhin sofort eingeleitete Fahndung verlief negativ.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde bei der Staatsanwaltschaft Wels eine Festnahmeanordnung erwirkt. Der 35-Jährige wurde schließlich mit Unterstützung des Landeskriminalamtes OÖ am 2. Juli 2024 gegen 18 Uhr an seiner Wohnadresse widerstandslos festgenommen. Nach der Einvernahme wurde er in die Justizanstalt Wels gebracht.
Vom Landesgericht Wels wurde am 3. Juli 2024 die Untersuchungshaft über den einschlägig vorbestraften Beschuldigten verhängt. Die Staatsanwaltschaft Wels hat am 4. Juli 2024 beim Landesgericht Wels Anklage wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (gestohlene Kennzeichentafeln), der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB erhoben. Die Strafdrohung beträgt bis zu 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe.
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