🐸 Keine Pflicht zur Vergrämung: Nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen Froschgequake wurde behandelt.
Medienaussendung des Landesgerichtes Linz
Rechtsmittelentscheidung im Verfahren betreffend „Froschgequake“ in Pasching Utl.: Berufung des Beklagten wurde Folge gegeben – keine Verpflichtung zur Vergrämung der Frösche im Schwimmteich
Im Verfahren betreffend eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen Froschgequake hat das Landesgericht Linz – entgegen dem Urteil des Bezirksgerichtes Traun – entschieden, dass das Quaken der Frösche hingenommen werden muss.
Der Beklagte hat in seinem Garten einen Schwimmteich errichtet, in dem sich über viele Jahre hinweg ohne sein Zutun Frösche angesiedelt und vermehrt haben. Er selbst hat keine Störungshandlung gesetzt; es handelt sich beim Quaken der Frösche um sogenanntes „Naturwirken“.
Das Nachbarrecht ist nicht dazu da, um gegen bloßes Naturwirken vorzugehen.
Darüber hinaus gehören Frösche in Oberösterreich zu den geschützten Tieren, welche nach dem Oö.
Naturschutzgesetz nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen. Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten.
Eine nachbarrechtliche Pflicht zur Vergrämung (z.B. durch einen Amphibienzaun) sich natürlich ansiedelnder Frösche besteht nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der ordentliche Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
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