⚖️ Verfahren gegen MMag. Klaus-Peter Luger: Zustellung der Diversionsentscheidung an die StA
Medienaussendung des LG Linz
Mit Beschluss vom 22.1.2026 wurde das Strafverfahren gegen MMag. Klaus-Peter Luger wegen des Vergehens der Untreue nach Zahlung eines Geldbetrages von Euro 20.000,– endgültig eingestellt.
Der Strafrahmen für das Vergehen der Untreue beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe, das Delikt ist damit jedenfalls diversionsfähig. Dass einzelne Berufsgruppen generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Vorliegend ist durch die Verantwortungsübernahme und die umfangreichen Ermittlungsergebnisse der Sachverhalt hinreichend geklärt.
MMag. Klaus-Peter Luger hatte die Verantwortung hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfs übernommen und steht für sein Fehlverhalten ein. Er legte aufgrund seines Fehlverhaltens bereits im August 2024 sein Amt zurück, stand öffentlich zu seinen Fehlern und zog die notwendigen Konsequenzen. Er ersetzte der LIVA die gesamten Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten (dadurch wurden auch die Opferinteressen zur Gänze berücksichtigt) und bezahlte zusätzlich eine Geldbuße inklusive Verfahrenskosten im Umfang von Euro 20.000,–.
Bei der Schuldprüfung ist nicht bloß auf die (auf den Tatzeitpunkt bezogene) Tatschuld abzustellen, sondern kommt bei der diversionellen Erledigung auch dem Nachtatverhalten besondere Bedeutung
zu. Der Beschuldigte war bislang unbescholten und vormerkungsfrei. Fallkonkret liegt keine auffallende und ungewöhnliche Unwerthöhe, die über das deliktstypische Handlungsunrecht und die täterspezifische Schuld hinausgeht, vor. Zudem hatte sich zum Zeitpunkt des Diversionsanbots der Schuldvorwurf durch die reumütige Einsicht in das Fehlverhalten, die geleistete Wiedergutmachung, die Zurücklegung des Amtes und die damit einhergehenden beruflichen sowie persönlichen Konsequenzen reduziert.
Der Beschluss wurde heute an die StA Linz zugestellt. Der Staatsanwaltschaft steht dagegen Beschwerde zu. Der letzte Tag der Frist ist der 6.2.2026. Dem Beschuldigten wird der Beschluss erst dann zugestellt, wenn er der Staatsanwaltschaft gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
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