Gemeinderat bestätigt Kompetenzerweiterung des Linzer Ordnungsdienstes
„Punk-Paragraph“ in Oö. Polizeistrafgesetz ermöglicht Wegweisungsrecht und Anzeigen bei unzumutbaren Belästigungen Anderer
Nach dem Beschluss des Sicherheitsausschusses hat nun auch der Linzer Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit grünes Licht für die Kompetenzerweiterung für den Linzer Ordnungsdienst (OSL) gegeben, informiert Sicherheitsstadtrat Michael Raml: „Künftig sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Abwehr von Belästigungen und zur Sicherung des Gemeingebrauchs im Sinne des § 2 Oö. Polizeistrafgesetzes (auch bekannt als „Punk-Paragraph“) befugt. Das bedeutet, dass die OSL-Mitarbeiter etwa Menschen eines öffentlichen Ortes verweisen können, wenn sie Andere in unzumutbarer Weise belästigen oder beim Zugang von öffentlichen Einrichtungen behindern. Auch Anzeigen sind möglich.“
„Es kann nicht sein, dass eine Minderheit, die sich einfach nicht an übliche Verhaltensregeln halten will, die große Mehrheit der Parkbesucher, Passanten und Anrainer belästigt. Die zusätzliche Kompetenz des Ordnungsdienstes ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Sauberkeit und Ordnung in unserer Stadt, vor allem in unseren Parks“, erklärt der Sicherheitsstadtrat.
Der Wortlaut des § 2 Oö. Polizeistrafgesetz – Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs:
„(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
- in unzumutbarer Weise belästigen, oder
- beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
- beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen einschließlich solcher des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
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