Ohne Deutsch keine Wohnbeihilfe
Quelle: volksblatt.at
Das Landesgericht Linz hat gestern die Begründung für die Klageabweisung auf Schadenersatz und Diskriminierung eines türkischen Staatsbürgers wegen Nichtgewährens der oö. a. eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen, um Wohnbeihilfe zu erhalten. Darauf klagte ein türkischer Staatsangehöriger beim Bezirksgericht, weil er zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrsche, aber ohne Sprachprüfung den Nachweis nicht erbrachte und so keine Wohnbeihilfe (maximal 300 Euro im Monat) bekam. Keine Diskriminierung beim OÖ- Modell „In seiner Begründung bezieht sich das Landesgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs und verneint eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit“, sieht…
Das Landesgericht Linz hat gestern die Begründung für die Klageabweisung auf Schadenersatz und Diskriminierung eines türkischen Staatsbürgers wegen Nichtgewährens der oö. a. eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen, um Wohnbeihilfe zu erhalten. Darauf klagte ein türkischer Staatsangehöriger beim Bezirksgericht, weil er zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrsche, aber ohne Sprachprüfung den Nachweis nicht erbrachte und so keine Wohnbeihilfe (maximal 300 Euro im Monat) bekam. Keine Diskriminierung beim OÖ- Modell „In seiner Begründung bezieht sich das Landesgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs und verneint eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit“, sieht…