Die Ausgangsregelung im Entwurf


Laut Letztstand soll folgende Verordnung ab kommender Woche gelten:

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
  4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Weitere Regelungen:

  • Gastronomiebetriebe dürfen keine Gäste bewirten.
  • Erlaubt bleibt die Abholung von 6.00 bis 20.00 Uhr.
  • Ausgenommen von den Schließungen sind Kantinen in Betrieben, Schulen und Krankenhäusern.
  • Veranstaltungen sind untersagt.
  • Museen, Bibliotheken, Zoos und Parkanlagen sollen geöffnet bleiben.
  • Spitzensport darf nur ohne Publikum stattfinden.
  • Sporttraining im Innenraum nur für Spitzensportler.

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