Anrainerpflicht bei der Gehsteigräumung


Verpflichtend laut Straßenverkehrsordnung zwischen 6 und 22 Uhr

Schon jetzt besteht vor allem auf den höher gelegenen Straßenzügen in Linz die Gefahr von Morgenfrost und entsprechender Glatteisbildung. Auch nasses Laub führt zur Rutschgefahr und vor allem ältere MitbürgerInnen könnten sich durch Stürze schwer verletzen.

Die Stadt Linz weist deshalb darauf hin, dass die Betreuung der Gehsteige laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Aufgabe der Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Liegenschaften ist. Laut § 93 StVO müssen Gehsteige und Gehwege, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft täglich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Schnee- und Eisglätte mit zulässigen Auftaumitteln, Streusplitt oder -sand bestreut sein.

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