Vermietung von Gästeunterkünften auch über Internetplattformen verboten


Aufgrund der geltenden COVID-19-Regelungen sind Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben bis auf weiteres untersagt. Dies betrifft nicht nur gewerbliche, sondern auch private Unterkünfte wie Ferienhäuser und -wohnungen. In die bundesweite Regelung ist ausdrücklich auch die Vermietung von Gästeunterkünften über Internetplattformen einbezogen. Die Stadt Linz informiert über diese Rechtslage aktuell deshalb, weil der städtische Erhebungsdienst bei seiner Tätigkeit immer wieder auf private VermieterInnen stößt, denen diese Regelungen nicht bekannt sind.

Die Übernachtung ist derzeit nur

  • zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  • aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  • für Kurgäste bzw. PatientenInnen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt bzw. Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium organisiert ist,
  • für SchülerInnen zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlings- und Studentenwohnheime) erlaubt.

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