Oberlandesgericht Wien bestätigt: Swap-Geschäft war ungültig


Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien, wonach der Vertrag über den „Resettable CHF Linked Swap 4175“ nie Bestand gehabt hat.

Vorgeschichte: Im Februar 2007 schlossen die Stadt Linz und die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG (BAWAG) einen Vertrag über einen sogenannten Zins-Swap (Swap 4175), bei dem auf der Basis von 195 Millionen Schweizer Franken (CHF) für 10 Jahre der wechselseitige Austausch von Zinsenzahlungen vereinbart wurde: Die BAWAG zahlte zweimal im Jahr Zinsen auf der Grundlage des Sechs-Monats-CHF-LIBOR (London Interbank Offered Rate). Die Stadt Linz zahlte zweimal im Jahr Zinsen, die vom EUR/CHF-Wechselkurs abhängig waren. Bei einem Wechselkurs über 1,54 (Wert eines Euro = mehr als CHF 1,54) zahlte sie 0,065 %. Sollte der Wert des Schweizer Franken (gegenüber dem Euro) steigen, der Wechselkurs (Gegenwert eines Schweizer Franken) also auf oder unter EUR 1,54 sinken, erhöhte sich die Zahlungspflicht der Stadt Linz nach einer bestimmten Formel. Ab Oktober 2008 bewegte sich der Kurs unter 1,54. Diese Wertsteigerung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro führte zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Stadt Linz.

Den Vertrag schloss als Vertreter der Stadt Linz der Finanzdirektor, das ist der Leiter der Geschäftsgruppe Finanz- und Vermögensverwaltung des Magistrats. Für die Gültigkeit des Vertrags kommt es darauf an, ob die Genehmigung der Oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorlag und ob der Gemeinderat der Stadt Linz den erforderlichen Beschluss gefasst hatte.

Entscheidung: Das Oberlandesgericht Wien (OLG) kam zum Ergebnis, dass der folgende allgemein formulierte Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2004 nicht für die Gültigkeit dieses Geschäfts ausreichte: „Die Geschäftsgruppe Finanz- und Vermögensverwaltung wird ermächtigt, das Fremdfinanzierungsportfolio durch den Abschluss von marktüblichen Finanzgeschäften und Finanzterminkontrakten zu optimieren.“

Das OLG erblickte im Zins-Swap eine zu den Glücksverträgen gehörende Wette, deren Ergebnis von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhing und die wegen des hohen Wertes der beiden Wettpositionen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fiel. Der Abschluss dieser Zinswette, die bei der Kurssteigerung des Schweizer Franken zu erheblichen Verlusten führte, war vom Beschluss aus 2004 nicht umfasst.

Wenn interne Regelungen, die die Gemeindeorgane zu beachten haben, nicht eingehalten werden, wirkt sich das grundsätzlich und im konkreten Fall auch gegenüber dem Vertragspartner einer Gemeinde aus, wie es das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in § 867 anordnet.

Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision an den Obersten Gerichtshof wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen zugelassen.

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