Freispruch im Prozess gegen einen 48-jährigen Journalisten


Freispruch im Prozess gegen einen 48-jährigen Journalisten, dem durch die StA üble Nachrede gegen den Bundespräsidenten vorgeworfen worden war.

Räumung des Eingangsbereichs des LG Linz wegen eines sicherheitsrelevanten Vorfalls

Am 24. Mai 2023 fand am LG Linz bei breitem öffentlichen Interesse (rund 40 Zuschauer und Medienvertreter waren im Saal anwesend) der Prozess gegen einen 48-jährigen Journalisten statt, der am 18.9.2022 in seinem coronamaßnahmenkritischen online-Medium den Bundespräsidenten einer verächtlichen Gesinnung geziehen haben soll, indem er anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten in einem Gasthaus einen Artikel veröffentlichte und diesen dort als „einen Mann, der die Verfassung mit Füßen tritt und die Spaltung der Gesellschaft zulässt“ und als jemanden, der für ein System stehe, das mit einer offenen Unterstützung eines Krieges in Zusammenhang stehe, bezeichnete. Darüber hinaus lache er „gönnerhaft von euren Fotos“, während die Energiebetriebe alleinerziehenden Müttern den Exekutor nach Hause schicken würden.
Der Beschuldigte bekannte sich nicht schuldig und verwies auf die Pressefreiheit.
Das Landesgericht Linz fällte einen Freispruch, indem es auf die durch die EMRK garantierte Meinungsfreiheit verwies. Bei den inkriminierten Äußerungen würde es sich um Werturteile handeln, „die der Beschuldigte in eine Redewendung gepackt“ hätte und die mehrere Interpretationsmöglichkeiten offenlassen würden. Es liege kein Wertungsexzess vor. Der Verfassungsgerichtshof habe in Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen mehrere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, die durch den Bundespräsidenten (mit)unterzeichnet waren. Der Verteidiger hatte zuvor im Schlussplädoyer darauf verwiesen, dass auch der Bundespräsident am 14.9.2006 als damaliger Bundessprecher der Grünen in einer Presseaussendung eine solche Diktion („Verfassung mit Füßen treten“) verwendet hatte. Auch die übrigen inkriminierten Äußerungen seien laut Richter durch die Meinungsfreiheit gedeckt, nicht diffamierend und kein Wertungsexzess.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Aufgrund des enormen Zuschauerinteresses konnte ein Teil der Besucher aus Sicherheitsgründen nicht in den Verhandlungssaal gelassen werden. Da einzelne der nicht eingelassenen Zuschauer gegenüber dem Sicherheitspersonal geäußert hatten, das Gebäude zu stürmen wurde die Räumung des Eingangsbereichs mithilfe der Polizei veranlasst.

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