Oö. Wolfsmanagementverordnung: Landesverwaltungsgericht leitet Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiter


Die Oberösterreichische Landesregierung hat am 29. Juni 2023 eine Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Oö. Wolfsmanagementverordnung) erlassen, die seit 30. Juni 2023 in Kraft steht.

Gegen diese Verordnung hat eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wird die Verordnung ihrem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“ und beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge „in der Sache selbst entscheiden“, alternativ „die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen“. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass unter anderem der Wolf europaweit einen hohen Schutzstatus genießt und sich Österreich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet hat, einen günstigen Erhaltungszustand wiederherzustellen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Schutz lägen nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten war. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Verordnung – und nicht gegen einen von der verordnungserlassenden Behörde erlassenen Bescheid – richtet und das Normprüfungsmonopol für Verordnungen aufgrund des Bundes- Verfassungsgesetzes (B-VG) beim Verfassungsgerichtshof liegt.
Eine diesbezügliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nicht vorgesehen und lässt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch aus einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer ähnlichen Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung (NÖ Fischotter-Verordnung) aufgrund der Unterschiedlichkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht begründen.

Folge uns in den sozialen Netzwerken
instagram facebook twitteryoutubeyoutube