Grundsatzeinigung: Plus 8,6 % für die Beschäftigten der Metalltechnischen Industrie


Aussendung Fachverband Metalltechnische Industrie

Erstmals Zweijahresabschluss: Ab 1.11.2023 durchschnittlich 8,6 % Lohn- und Gehaltserhöhung, sozial gestaffelt. Ab 1.11.2024: Basis Verbraucherpreisindex (VPI) + 1 %

  • Abschluss noch nicht wirksam, vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der neuen Wettbewerbssicherungs-Klausel.
  • Abschluss 2023: Lohn- und Gehaltserhöhungen um 10 %, max. jedoch 400,- Euro/Monat. Das bedeutet im Durchschnitt aller Beschäftigungsgruppen in der Metalltechnischen Industrie ein Plus von 8,6 %.
  • Abschluss 2024: Lohn- und Gehaltserhöhung auf Basis des Durchschnitts-Verbraucherpreisindex (VPI) + 1 %.

Abschluss 2023:

Die IST-Löhne und -Gehälter steigen rückwirkend ab 1.11.2023 um 10 %, maximal jedoch 400,- Euro/Monat. Das bedeutet für die MTI im Schnitt 8,6 %, sozial gestaffelt. Die Lohn- und Gehaltsgruppen steigen von 3,3 % (höchste Beschäftigungsgruppe) bis zu 10 % (unterste Beschäftigungsgruppe). Die KV-Entgelte steigen generell um 8,5 %.
Zulagen, Diäten und Aufwandsentschädigungen steigen um 8,5 %, Vorrückungsbeträge werden eingefroren.
Für personalintensive Betriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen, gilt eine Wettbewerbssicherungs-Klausel für Härtefälle: Abhängig von der Personalkostenbelastung des jeweiligen Unternehmens, kann für einen Teil der nachhaltigen Erhöhung auf betrieblicher Ebene im Rahmen eines Interessenausgleiches eine Kompensation in Form von Einmalzahlungen, Freizeit oder Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vereinbart werden. Details dazu sind in den nächsten Tagen noch zu vereinbaren.
Außerdem wurde beschlossen, in den nächsten Monaten die Rahmenbedingungen für eine Qualifizierungsoffensive der Branche zu entwickeln.

Abschluss 2024:

Ab 1.11.2024 steigen die IST-Löhne und Gehälter in Höhe des zugrundgelegten VPI-Verbraucherpreisindex (1.10.2023 – 30.9.2024) plus 1 %.
Die KV-Entgelte, Zulagen, Diäten und Aufwandentschädigungen steigen in Höhe des VPI. Auch eine Wettbewerbssicherungs-Klausel wird zur Anwendung kommen.

Wichtig: Diese Grundsatzeinigung gilt vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung der neuen Wettbewerbssicherungs-Klausel, die Anfang nächster Woche erfolgen wird.

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