„A 26 – Westring“: Von Beantragung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wurde trotz entsprechender Unterschriftsammlung abgesehen; mangels einschlägigen Antrages war Verfahren einzustellen.


Beim Magistrat der Stadt Linz wurde am 13.03.2023 von einem Vertreter der Gruppierung zur Abhaltung einer Volksbefragung betreffend Autobahnprojekte auf Linzer Stadtgebiet ein Karton mit Unterstützungslisten überreicht. Den vorgefertigten Unterstützungslisten nach unterstützen die Personen, die diese Listen unterschrieben haben, „eine Bürgerinnen- und Bürger- Initiative und eine vom Gemeinderat zu beschließende Volksbefragung gemäß §§ 68 und 69 Stadtstatut für die Landeshauptstadt Linz mit der Fragestellung:
‚Soll die Stadt Linz Zuzahlungen & Beihilfen zu Autobahnprojekten, welche auf Linzer Stadtgebiet verlaufen, einstellen und stattdessen die Mittel für eine Verkehrswende zugunsten klima- und umweltfreundlicher Mobilität einsetzen?‘“

Mit Bescheid wies der Bürgermeister der Stadt Linz die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative als unzulässig zurück, da unter anderem die erforderliche Anzahl an gültigen Unterstützungserklärungen verfehlt worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, bei der auch nach Prüfung der Unterschriftslisten und -erklärungen die Zählweise des Magistrats grundsätzlich außer Streit gestellt werden konnte, zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, wurde vom Vertreter der Gruppierung ausdrücklich festgehalten, dass von der Beantragung einer Volksbefragung als Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinne der Bestimmungen des Linzer Stadtstatuts abgesehen wurde. Dies, obwohl der Text auf den vorgefertigten und von den Unterschriftleistenden unterschriebenen Unterstützungslisten die Beantragung einer solchen Bürgerinnen- und Bürger-Initiative „unterstützt“.

Ohne den nötigen Antrag war eine Interpretation der übergebenen Unterstützungslisten im Sinne des Unterschriftstextes weder dem Bürgermeister der Stadt Linz noch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möglich. Da das Verlangen einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative das Vorliegen eines Antrages voraussetzt, war das auf Beurteilung einer Bürgerinnen- und Bürger- Initiative gerichtete Verfahren einzustellen.

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