Naturschutzgesetz in Oberösterreich Fall für VfGH
Quelle: volksblatt.at
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt zu prüfen, ob das Streichen der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden im Naturschutzgesetz des Landes zulässig ist. Vor rund einem Monat habe man einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH geschickt, bestätigte ein LVwG- Sprecher einen Bericht in den „Oberösterreichischen Nachrichten“ am Montag. Man selbst habe Bedenken. Mit der von Schwarz-Blau beschlossenen Novelle des Naturschutzgesetzes 2014 im oberösterreichischen Landtag wurde bei angefochtenen positiven Naturschutzbescheiden eine Beweislastumkehr eingeführt. Bis vor zehn Jahren hatten Beschwerden vom Umweltanwalt und/oder dazu „berechtigten“ Naturschutzorganisationen automatisch eine aufschiebende Wirkung. Beim LVwG in Linz sind derzeit mehrere Beschwerden im Zusammenhang…
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt zu prüfen, ob das Streichen der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden im Naturschutzgesetz des Landes zulässig ist. Vor rund einem Monat habe man einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH geschickt, bestätigte ein LVwG- Sprecher einen Bericht in den „Oberösterreichischen Nachrichten“ am Montag. Man selbst habe Bedenken. Mit der von Schwarz-Blau beschlossenen Novelle des Naturschutzgesetzes 2014 im oberösterreichischen Landtag wurde bei angefochtenen positiven Naturschutzbescheiden eine Beweislastumkehr eingeführt. Bis vor zehn Jahren hatten Beschwerden vom Umweltanwalt und/oder dazu „berechtigten“ Naturschutzorganisationen automatisch eine aufschiebende Wirkung. Beim LVwG in Linz sind derzeit mehrere Beschwerden im Zusammenhang…