🤷 Trotz Verordnung: Unerwünschte Campinggäste wieder da!


LINZ. Schilder und Verordnungen scheinen nur Dekoration zu sein.

Klare Regeln, Aushänge, Verordnungen und Schilder sind in der Lebensstadt zu reinen Dekoartikeln verkommen. Da gibt ein Stadtrat bereitwillig bei Printmedien Interviews und droht etwa mit Klagen, wenn Busfahrverbote weiterhin ignoriert würden. Jahre später – ohne bekannte Klagen – laufen die verbotenen Fahrten einfach ungehindert weiter. Man kapituliert vor dem Massentourismus und lässt augenscheinlich gewähren.

Ähnlich wie mit den illegalen Busabholungen läuft die Sache – seit Jahren – mit dem Campingverbot am Jahrmarktgelände. Wirft man einen Blick auf die Website der Stadt Linz, gibt es für das Gelände bereits seit 2004 ein Campingverbot. Ausgeschildert seit Jahren. Und seit etwa einem Jahr mit weiteren Zusatztafeln auf den Laternen der Parkfläche mehr als deutlich im Blickfeld. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen eine Verwaltungsübertretung dar und SOLLTEN gemäß Art. VII EGVG 1950 mit Geldstrafen bis zu € 218,– belegt werden.

Seit Jahren übernachten dort, so nicht wegen Auf- und Abbau eines der zahlreichen Megaevents das Gelände gesperrt ist, oft mehr als ein Dutzend Camper. Egal ob im kleinen Anhänger, dem Mittelklassewohnmobil oder im XXXL-Luxuscamper in der Größe eines LKWs.

Derweilen gäbe es sogar eine im aktuell gültigen Tourismusgesetz festgelegte Definition. Unklar ist also nicht was man dort darf, sondern warum kein Einschreiten der Behörden zu sehen ist. Ein kurzes – und nur dann erlaubtes – Verweilen würde vorliegen, wenn der Aufenthalt im Camper innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.

Oö. Tourismusgesetz 2018 § 70

(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
1. in oder neben einem Zelt oder
2. in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
3. in oder neben einem anderen Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.), sofern das Bauwerk
a) von der bzw. dem Verfügungsberechtigten auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung von ständig wechselnden Gästen errichtet ist,
b) leicht ortsveränderlich ist,
c) einschließlich eines allfälligen Schutzdaches eine Fläche von höchstens 50 m2 bedeckt und
d) nicht mehr als ein Geschoß aufweist.

Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.

Link: Oö. Tourismusgesetz

Hier die Verordnung:

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