🤷 Auch heuer: Illegale Camper wieder da!


LINZ. Am Jahrmarktgelände fehlt es augenscheinlich an Kontrollen.

Keine Besserung der Lage muss man leider vom Marktgelände an der Donau vermelden. Kaum ist der Platz nicht mit einem der zahllosen Events bespielt – die Tage kann man inzwischen ja relativ einfach Zählen – stehen schon illegale Camper dort.

Ähnlich wie mit den illegalen Busabholungen – diese gehen auch 2025 weiter – läuft die Sache mit dem Campingverbot am Jahrmarktgelände. Wirft man einen Blick auf die Website der Stadt Linz, gibt es für das Gelände bereits seit 2004 ein Campingverbot. Ausgeschildert ist das Verbot auch seit Jahren.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen – ANGEBLICH – eine Verwaltungsübertretung dar und SOLLTEN daher gemäß Art. VII EGVG 1950 mit Geldstrafen bis zu € 218,– belegt werden.

Seit Jahren übernachten dort, so nicht wegen Auf- und Abbau eines der zahlreichen Megaevents das Gelände gesperrt ist, allerdings oft mehr als ein Dutzend Camper. Egal ob im kleinen Anhänger, dem Mittelklassewohnmobil oder im XXXL-Luxuscamper in der Größe eines LKWs.

Derweilen gäbe es sogar eine im aktuell gültigen Tourismusgesetz festgelegte Definition. Unklar ist also nicht was man dort darf, sondern warum auch 2025 kein Einschreiten der Behörden zu bemerken ist. Ein kurzes – und nur dann erlaubtes – Verweilen würde vorliegen, wenn der Aufenthalt im Camper innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.

Oö. Tourismusgesetz 2018 § 70

(2) Als Campieren gilt der über ein kurzes Verweilen hinausgehende Aufenthalt
1. in oder neben einem Zelt oder
2. in oder neben einem abgestellten Fahrzeug (insbesondere Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim) oder
3. in oder neben einem anderen Bauwerk (Modulhaus, Minihaus, Schlaffass und dgl.), sofern das Bauwerk
a) von der bzw. dem Verfügungsberechtigten auf einem bewilligten Campingplatz zur Unterbringung von ständig wechselnden Gästen errichtet ist,
b) leicht ortsveränderlich ist,
c) einschließlich eines allfälligen Schutzdaches eine Fläche von höchstens 50 m2 bedeckt und
d) nicht mehr als ein Geschoß aufweist.

Ein kurzes Verweilen liegt vor, wenn der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden über 90 Minuten nicht hinausgeht.

Link: Oö. Tourismusgesetz

Hinweis: § 79 würde die Kontrolle der Einhaltung des Oö. Tourismusgesetz regeln!

Hier die Verordnung der Stadt Linz:

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