Linz geht eigenen Weg
LINZ. Nach bundesweitem Quarantäne-Aus: Positiv getestete Mitarbeiter sollen nicht am Arbeitsplatz erscheinen!
Die Stadt Linz als Arbeitgeber erteilt vollständige Dienstfreistellung oder 100 Prozent Home Office für positiv getestete Arbeitnehmer!
Seit heute, Montag, 1. August, tritt eine neue Corona-Verordnung der Bundesregierung in Kraft, die das Ende der Quarantäne besiegelt. Die Absonderung von positiv auf Covid-19 getesteten Personen wird nun durch die so genannte Verkehrsbeschränkung abgelöst. Diese erfolgt unmittelbar aufgrund der geltenden Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung des Bundes. Ein individueller Bescheid wird somit künftig nicht mehr erlassen. Die Verordnung gilt für alle Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, ganz gleich, ob mit einem Antigen-Test („Wohnzimmertest“) oder einem PCR-Test. Unerheblich ist ebenso, ob die Infektion asymptomatisch oder symptomatisch verläuft.
Am Arbeitsort besteht für positiv getestete Personen grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. Ausgenommen sind Personen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird. Besteht aufgrund von Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit, so ist für das Fernbleiben von der Arbeit künftig eine Krankmeldung und jedenfalls eine ärztliche Krankenstands-Bestätigung notwendig.
Die Stadt Linz als Arbeitgeber reagiert heute in Abstimmung mit dem städtischen Krisenstab auf diesen Umstand und stellt ausnahmslos alle Mitarbeiter, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, für die Dauer der Verkehrsbeschränkung vom Dienst frei. Jene Mitarbeiter, die keinerlei Symptome aufweisen und somit dienstfähig sind, sind verpflichtet, im Home Office zu arbeiten. In diesem Fall wird das Ausmaß für Home Office auf 100 Prozent erhöht. Ist Home Office aufgrund des Aufgabengebietes nicht möglich, erfolgt eine Dienstfreistellung. Damit stellt der Magistrat den Schutz für ihre Mitarbeitenden sicher, insbesondere für Berufsgruppen, denen ein dauerhaftes Arbeiten mit Maske bzw. Home Office nicht zumutbar oder möglich ist (z. B. Stadtgärtnerei, Straßenbetreuung, Kindergärten).
Die wichtigsten Infos zu der ab 1. August 2022 geltenden Verkehrsbeschränkung:
Verkehrsbeschränkung bedeutet, dass man trotz Corona-Infektion den Wohnort verlassen darf, aber durchgehend eine FFP2-Maske tragen muss (ausgenommen im Freien bei einem Abstand von mehr als zwei Metern von anderen Personen). Zudem dürfen bestimmte Orte nicht betreten werden (z.B. Krankenhaus, Altersheim), ausgenommen man arbeitet dort.
Die Verkehrsbeschränkung beginnt, sobald ein positives Testergebnis vorliegt, egal ob PCR- oder Antigen-Test („Wohnzimmertest“).
Die Verkehrsbeschränkung endet
- automatisch nach 10 Tagen
- nach Freitestung durch PCR-Test (frühestens nach fünf Tagen)
- nach PCR-Test, welcher binnen nach 48 Stunden nach einem positiven Anti-Gen-Test durchgeführt wird und das Ergebnis des Anti-Gen-Tests nicht bestätigt.
- Die Verkehrsbeschränkung ist eigenverantwortlich zu beachten, es gibt keinen Bescheid mehr.
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